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Tübingen, den 25. Juli 2025
Regierungspräsidium Tübingen
Beutel-Launer Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Beutel-Launer Stiftung“
(2) Sie ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Reutlingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO;
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO;
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AO;
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhil-fe, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO;
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesna-turschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschut-zes, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO;
- Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO;
- Förderung des Tierschutzes, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 AO;
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 16 AO;
- Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO;
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mild-tätiger und kirchlicher Zwecke, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Empfän-ger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begüns-tigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen und -verwaltung
(1) Das Vermögen der Stiftung (Grundstock-vermögen) besteht aus dem durch Testamente vermachten Vermögen der Stifterinnen Elisabeth Beutel Pfullingen, Eleonore Launer Reutlingen und Esther Launer Reutlingen sowie der Zustiftung von Walter Alle Reutlingen.
(2) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben, nach Abzug der Verwaltungskosten, aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen (Spenden) von Stiftern und Dritten sowie
- Zustiftungen von Stiftern und Dritten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszustellen.
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand und
- der Stiftungsrat.
Eine Personalunion von Mitgliedern beider ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand können als Entschädigung für den Sach- bzw. Zeitaufwand eine angemessene Pau-schale im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften für die Teilnahme an Sitzungen etc. beschließen.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einer und bis zu zwei Personen.
Der Stiftungsvorstand kann auf Vorschlag des Vereinsvorstands von Haus & Grund Reutlingen e.V. bestellt werden. Die endgültige Entscheidung liegt beim Stiftungsrat.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Über die Wiederbestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds wird rechtzeitig, frühestens aber ein Jahr vor Ablauf der Amtsperiode entschieden.
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsvorstandes fort.
(3) Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet
- Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
- nach Ablauf der Amtszeit,
- durch Tod oder
- durch Amtsniederlegung; diese ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Stiftungsvorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzu-stellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Stiftungsvorstand jährlich innerhalb von 6 Monaten dem Stiftungsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands Einzel-vertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(4) Dem Stiftungsvorstand obliegt im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere:
- die gewissenhafte und sorgfältige Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung, der Erstellung des Haushaltsplanes vor Beginn jeden Geschäftsjahres und der Aufstellung der Jahresabschlüsse;
- die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnah-men / Ausgaben);
- die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;
- die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.);
- die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbe-sondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden;
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
(5) Der Stiftungsvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(6) Der Stiftungsvorstand kann sich zur internen Regelung der Befugnisse eine Ge-schäftsordnung geben. Diese ist vom Stiftungsrat zu genehmigen.
(7) Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes ergeben sich aus dieser Satzung Stiftungsrat
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern.
Dem Stiftungsrat gehören bis zu drei Mitglieder aus dem Vereinsvorstand und -beirat von Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. an, die von dessen Vereinsvorstand vorgeschlagen werden.
Bis zu zwei weitere Mitglieder des Stiftungsrats sind sachkundige Personen, die auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat selbst bestellt werden. Diese Mitglieder müssen unabhängig und nicht mit dem Vereinsvorstand und -beirat von Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. verbunden sein.
Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen sowie auf Grund von gesellschaftspolitischem, sozialem oder fachbe-zogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.
Der Zustifter, Herr Walter Alle, hat nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand Anspruch auf Bestellung zum Stiftungsrat auf Lebenszeit.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig
(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch
- Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
- Abberufung aus wichtigem Grund,
- Tod des Mitglieds,
- Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
(4) Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.
(5) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsvorstands bzw. -rats durch ein gemeinsames Gremium des Stiftungsvorstands und -rats mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands oder, wenn er selbst betroffen ist, der Vorsitzende des Stiftungs-rats hat das gemeinsame Gremium auf Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mit-glieder des Stiftungsvorstand oder des Stiftungsrats binnen 14 Tagen einzuberufen. Die Leitung des gemeinsamen Gremiums obliegt dem Vorsitzenden des Stiftungsvor-stands bzw., sofern er betroffen ist, dem Vorsitzenden des Stiftungsrats.
Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit der Stiftung oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ist der Nachfolger unverzüglich zu bestellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrates wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt. Sofern nur noch drei Stiftungsratsmitglieder im Amt sind, führen sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zur Neuwahl von mindestens drei Stiftungsratsmitgliedern fort.
(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands;
- Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandsvorsitzenden;
- Beratung und Unterstützung des Stiftungsvorstandes;
- Entlastung des Stiftungsvorstandes;
- Vorschläge für Mittelverwendung;
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung und Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Stiftungsvorstands;
- Mitwirkung bei den Geschäften, die nach dieser Satzung der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen;
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.
(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Dem Stiftungsrat steht gegenüber dem Stiftungsvorstand ein Weisungsrecht zu. Will er von diesem Gebrauch machen, muss er es einstimmig ausüben.
(5) In Zweifelsfällen besteht eine Vermutung für die Zuständigkeit des Stiftungsrates. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung der Satzung.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse der Stiftungsorgane
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Sitzungsorgane erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Stiftungsvorstand oder ersatzweise durch dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
Sitzungen der Stiftungsorgane sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr.
(2) Ersatzweise kann auch von mindestens zwei Stiftungsräten zur Stiftungsratssitzung eingeladen werden, wenn sie zuvor den Stiftungsvorstand aufgefordert haben und dieser innerhalb von zwei Wochen keine Sitzung einberuft.
Als Ladungsfrist gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen.
(3) Die Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Stiftungsvorstands, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Ein wirksamer Beschluss kann nur bei ordnungsgemäßer Einladung gefasst werden.
(6) Beschlüsse können auch im Wege der schriftlichen Umfrage oder durch Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder Videokonferenzen) oder in Textform gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen.
(7) Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Mitglied zu un-terzeichnen. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Zusammenlegung
(1) Beschlüsse über Änderungen, soweit sie den Stiftungszweck betreffen und Anträge auf Zusammenlegung der Stiftung, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Stimmen des gemeinsamen Gremiums aus Stiftungsvorstand und Stiftungsrat.
(2) Diese Beschlüsse werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Hierunter fallen auch Satzungsänderungen allgemeiner Art. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist zu-dem die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.
§ 11 Auflösung der Stiftung und Ver-wendung des Stiftungsvermögen
(1) Die Auflösung der Stiftung kann nur mit allen Stimmen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates erfolgen
(2) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und / oder mildtätig zu sein und auf dem Gebiet zu liegen, das dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bürgerstiftung Reutlingen, die es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Gremien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Sinn und Zweck der Bestimmung so weit als möglich erreicht.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Unsere Satzung
Partnerschaft für die Zukunft!
Ein sichtbares Zeichen!
Ein Zuhause mit Herz!
Helfen Sie mit!
Unsere Wurzeln!
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