
Haus & Grund Reutlingen und Region. Profitieren auch Sie von vielen Vorteilen!
» Onlineantrag
- Aktuelles
- Termine
- Informationsforum Wohnen in der Innenstadt
- Pressemitteilungen
- Grundsteuerhebesätze
- Die neue Grundsteuer in BW
- Vermieter-Führerschein
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Betriebskostenabrechnung
- Grundbucheinsicht
- Verein zur Hagelabwehr im Landkreis Reutlingen e.V.
- Zensus 2022
- EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Zeitschrift Haus & Grund Württemberg
- Pressefotos
- Vor-Ort-Termin vereinbaren
- Leistungen & Vorteile
- Partnerschaft für die Zukunft
- Mitgliedschaft
- Wir über uns
- Service GmbH
Mietspiegel Metzingen & Riederich
Funktion und Anwendung des Mietspiegels
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die Mieten, die in Metzingen & Riederich für frei finanzierte Wohnungen bezahlt werden. Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen („freien“) Wohnungsmarkt transparent zu machen und Auseinandersetzungen über Mietpreise zu versachlichen.
Anwendung findet der Mietspiegel im Rahmen
- einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
- der Ermittlung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (§ 556d BGB)
- der Prüfung einer Mietüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Qualifizierter Mietspiegel
Der vorliegende Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt Metzingen und der Gemeinde Riederich auf der Grundlage einer repräsentativen Mieterumfrage fortgeschrieben. Insgesamt wurden im Sommer 2025 rund verwertbare 540 Haushalten in Metzingen und rund 70 Haushalten in Riederich erfasst. Dies entspricht gerade der gesetzlich geforderten Mindestquote von zehn Prozent des gesamten Metzinger und Riedericher Mietwohnungsmarktes. Die Neugestaltung des Mietspiegels erfolgte durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Hamburg.
Die durchschnittliche Nettokaltmiete in Metzingen steigt von 9,39 €/m² auf 9,78 €/m², dies entspricht einer Steigerungsrate von 4,15 %.
Eine Arbeitsgruppe aus Interessenvertretern und Wohnungsmarktexperten hat das Projekt fachlich begleitet. Darin vertreten waren:
- der Deutsche Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.,
- Haus & Grund Reutlingen und Region e.V.
Der Mietspiegel wurde durch Beschluss des Gemeinderats Metzingen am 23.03.2026 als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die durchschnittliche Nettokaltmiete für Wohnraum im „freien“ Wohnungsmarkt in Reutlingen von vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Abs. 2 BGB), wobei in die Berechnung des Mietniveaus nur Verträge eingehen, bei denen die Mietzahlung in den letzten vier Jahren vor der Mietspiegelaufstellung angepasst oder neu vereinbart wurde.
Die Nettokaltmiete ist die Zahlung, die rein für die Überlassung der Wohnung geleistet wird. Neben-, Betriebskosten, Stellpatz- oder Küchenmieten oder Zuschläge für die Möblierung sind nicht Teil der Nettokaltmiete. Sind solche Kosten und Zuschläge in der Mietzahlung enthalten, muss zur Anwendung des Mietspiegels die Nettokaltmiete für die Wohnung ermittelt werden.
Geltungsbereich
Der Mietspiegel kann nur auf Wohnungen im „freien“ (nicht preisgebundenen) Mietwohnungsmarkt, die bis zum gebaut wurden, angewandt werden.
Er gilt nicht für:
- preisgebundene und öffentlich geförderte Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen
- Wohnraum, der überwiegend gewerblich genutzt wird
- Wohnraum, der Teil eines Wohnheims, einer sozialen Einrichtung oder einer Sammelunterkunft ist (z. B. Studenten-, Alten-, Pflege-, Personalwohnheim; vorläufige Unterbringung (Geflüchtete); Behinderteneinrichtung; soziale Wohngruppe; Wohnungen, bei denen die Mietzahlung zusätzliche Leistungen abdeckt (z. B. Betreuung und Verppfegung, wie etwa „betreutes Wohnen“))
- Wohnraum, der nur kurzfristig oder vorübergehend – maximal drei Monate – vermietet ist (z.B. Ferienwohnungen).
Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht oder zu selten erfasst wurden:
- überwiegend möbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Einbauküchen und/oder Einbauschränken)
- Werkswohnungen, bei denen der Arbeits- und Mietvertrag miteinander in Verbindung stehen
- vermietete Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind
- untervermietete Zimmer und Wohnungen
- nicht abgeschlossener Wohnraum ohne baulich getrennten und abschließbaren Zugang
- Wohnungen im Wohnflächenbereich unter 25 m² und über 150 m²
Gültigkeitszeitraum
Die beiden Mietspiegel treten am 01.04.2026 in Kraft und gelten für den Zeitraum von genau zwei Jahren (31.03.2028). Danach muss der Mietspiegel neu aufgestellt und an die Marktentwicklung angepasst werden.
Online Rechner
Mit dem von der Stadt Metzingen zur Verfügung gestellten Online-Rechner können Sie die „ortsübliche“ Vergleichsmiete gemäß dem Mietspiegel Metzingen und Riederich schnell ermitteln.
Hier geht es zum Online-Rechner.
Mietspiegel aus der Region
Hier geht es zu den Mietspiegeln aus der Region.
Begriffserläuterungen - Weiterführende Hinweise
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Mietspiegel ist eine der gesetzlichen Begründungsalternativen bei einer „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ (§ 558 BGB). Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietspiegel müssen neben der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete relevanten Merkmale der Wohnung genannt werden.
Der Mietspiegel muss dem Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigelegt werden. Ein Hinweis darauf, wo er eingesehen werden kann, genügt. D.h. es genügt der Hinweis auf die WWW-Adresse der jeweiligen Kommune wo der Mietspiegel im Internet abgerufen werden kann.
Einem „qualifizierten“ Mietspiegel kommt in einem gerichtlichen Verfahren die Funktion als Beweismittel für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung zu.
Kappungsgrenze
Für folgende Gemeinden in der Region gilt im Falle von Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die reduzierte Kappungsgrenze:
- Dettingen a.d.E.
- Eningen u.A.
- Hülben
- Lichtenstein
- Metzingen
- Reutlingen (Stadt)
- Riederich
- Zwiefalten
Der Mietanstieg darf innerhalb eines vor dem Monat der Mieterhöhung liegenden Zeitraums von 3 Jahren 15 Prozent nicht übersteigen.
Nettokaltmieten
Betriebskosten
Als Betriebskosten gelten vor allem:
- Heizung und Warmwasserversorgung
- Wasserversorgung, Entwässerung
- Grundsteuer, Versicherungen
- Hausmeister, Gartenpflege
- Aufzug, Strom für Gemeinschaftsanlage
- Schornsteinfeger
- Müllabfuhr
- Gemeinschaftsantenne, Kabel- oder Satellitenanschluss
- Betriebskosten gemäß BetrKV und Vereinbarungen im Mietvertrag
Betroffene Kommunen in Baden-Württemberg
- Achern
- Aitrach
- Altbach
- Asperg
- Backnang
- Bad Bellingen
- Bad Krozingen
- Bad Schussenried
- Baienfurt
- Böblingen
- Bodman-Ludwigshafen
- Bötzingen
- Deggenhausertal
- Denkendorf
- Dettingen an der Erms
- Dielheim
- Dietenheim
- Edingen-Neckarhausen
- Ehrenkirchen
- Eisenbach (Hochschwarzwald)
- Eislingen/Fils
- Ellhofen
- Emmendingen
- Eningen u. Achalm
- Esslingen am Neckar
- Fellbach
- Filderstadt
- Freiamt
- Freiburg i. Br.
- Frickingen
- Friedrichshafen
- Friesenheim
- Göppingen
- Gottenheim
- Graben-Neudorf
- Güglingen
- Gundelfingen
- Häg-Ehrsberg
- Heddesheim
- Heidelberg
- Heilbronn
- Heiligenberg
- Heitersheim
- Holzgerlingen
- Hoßkirch
- Hülben
- Ittlingen
- Jagsthausen
- Kappel-Grafenhausen
- Karlsruhe
- Kenzingen,
- Kernen im Remstal
- Kippenheim
- Kirchardt
- Kirchheim unter Teck
- Kirchzarten
- Kißlegg
- Korb
- Korntal-Münchingen
- Kornwestheim
- Lahr/Schwarzwald
- Leonberg
- Lichtenstein
- Lörrach
- Ludwigsburg
- Mahlberg
- Mahlstetten
- Malsburg-Marzell
- Malterdingen
- March
- Maselheim
- Massenbachhausen
- Meckenbeuren
- Meißenheim
- Merklingen
- Merzhausen
- Metzingen
- Möglingen
- Mühlacker
- Mühlhausen-Ehingen
- Mühlingen
- Neuhausen auf den Fildern
- Neulußheim
- Nürtingen
- Oberhausen-Rheinhausen
- Offenburg
- Ostfildern
- Pfaffenhofen
- Pfaffenweiler
- Pfedelbach
- Pforzheim
- Philippsburg
- Reichenau
- Reilingen
- Reutlingen
- Rheinhausen
- Riederich
- Riegel am Kaiserstuhl
- Salach
- Sasbach
- Sasbach am Kaiserstuhl
- Schallstadt
- Schutterwald
- Schwaikheim
- Schwarzach
- Sindelfingen
- St. Leon-Rot
- Stegen
- Steinenbronn
- Stockach
- Stuttgart
- Teningen
- Tübingen
- Ulm
- Umkirch
- Untermarchtal
- Utzenfeld
- Vogt
- Vogtsburg im Kaiserstuhl
- Waldkirch
- Weil am Rhein
- Weingarten
- Wembach
- Wernau (Neckar)
- Widdern
- Wiesloch
- Wittnau
- Wolfegg
- Wutach
- Zwiefalten
Downloads
- Aktuelles
- Termine
- Informationsforum Wohnen in der Innenstadt
- Pressemitteilungen
- Grundsteuerhebesätze
- Die neue Grundsteuer in BW
- Vermieter-Führerschein
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Betriebskostenabrechnung
- Grundbucheinsicht
- Verein zur Hagelabwehr im Landkreis Reutlingen e.V.
- Zensus 2022
- EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Zeitschrift Haus & Grund Württemberg
- Pressefotos

