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Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg

Informationen der Finanzverwaltung Baden-Württemberg

Die Einführung der neuen Grundsteuer ist für jedes Bundesland eine große Herausforderung. Der Finanzverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land dabei so wenig Aufwand wie möglich haben und die Umsetzung der Reform effektiv abläuft.

Welche Daten werden für die abzugebende Erklärung benötigt?

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.

Benötigte Daten sind insbesondere:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung bei den Finanzämtern eingereicht werden muss,
  • Informationen zum Grundstück wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und Nutzungsart.


Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, Wohn- und Nutzfläche, Baujahr oder Anzahl der Garagen und Stellplätze. Das macht die Erklärungsabgabe für die Betroffenen deutlich einfacher.

Welche unterstützenden Maßnahmen sind seitens der Finanzverwaltung vorgesehen?

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. Beispielsweise hat sie zusammen mit den kommunalen Landesverbänden ein Informationsblatt verfasst. Dieses haben viele Kommunen mit den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 versandt. Das Anliegen war, auf die beschlossene Grundsteuerreform aufmerksam zu machen und die weiteren Schritte zu skizzieren. Gleichzeitig sollten die Betroffenen rechtzeitig darauf vorbereitet werden, dass sie gesetzlich zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet sind.

Ein weiteres Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein, sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss, folgt im Mai/Juni. In dem Schreiben findet sich dann beispielsweise auch das Aktenzeichen des Grundstücks. Damit wir es einfacher, die erforderlichen Angaben und Eintragungen zu machen. Insofern ist die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt aktuell nicht nötig. Das Schreiben kann zunächst abgewartet werden.

Bis wann und wie ist die Erklärung beim Finanzamt einzureichen?

Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind Ende März 2022 durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden, eine Feststellungserklärung abzugeben. Der Stichtag hierfür ist der 1. Januar 2022. Möglich ist die Abgabe der Erklärung ab dem 1. Juli 2022. Die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli 2022 unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann schon jetzt eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

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Wo finden sich weitere Informationen zur neuen Grundsteuer?

Ab Juli 2022 - wenn die Feststellungserklärung abgegeben werden kann - werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de zusätzliche Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auch die Bodenrichtwerte sind dort dann hinterlegt. Diese werden von unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Daten werden fortlaufend aktualisiert. In manchen Fällen können die Bodenrichtwerte also auch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar sein. Es empfiehlt sich daher, immer mal wieder auf die Seite zu schauen.

Entsprechende Erklärvideos werden vorab auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de eingestellt. Diese dienen als weitere audiovisuelle Unterstützung.

Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen unter www.fm.baden-wuerttemberg.de ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie einen kurzen Erklärclip für Eigentümerinnen und Eigentümer.

In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen rund um die Uhr dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter www.steuerchatbot.de. Der Steuerchatbot kann auch Auskünfte in Englisch und Französisch erteilen.

Über die Umsetzung der Grundsteuerreform in anderen Bundesländern steht die länderübergreifende Internetseite www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.

» Zu den Erklärvideos » Zu den FAQ » Zum Steuerchatbot » Zur Grundsteuerreform

Musterklagen gegen Grundsteuerwertbescheide

Zweite Musterklage der Verbändekooperation bei Gericht eingereicht

Die vier Verbände Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg haben eine zweite Musterklage gegen das Landesgrundsteuergesetz beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Mit dieser weiteren Klage sollen Fragen rund um das System der Bodenrichtwerte als Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg untersucht werden. So ist aus Sicht der beteiligten Verbände das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte intransparent und ungenau. Gerade bei Grundstücken mit großen Grünflächen müssten laut den Gutachterausschüssen Abschläge vorgenommen werden, die aber vom Landesgrundsteuergesetz ausgeschlossen sind.

Was können Betroffene tun?

Solange die Grundsteuerwertbescheide nicht vorläufig oder ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, empfehlen die vier Verbände Eigentümern, die sich durch das neue Grundsteuerrecht in ihren Rechten verletzt sehen, mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Aktenzeichen für erste Musterklage steht fest

Die erste Musterklage wird unter dem Aktenzeichen 8 K 2368/22 geführt. Dieses kann von den Steuerzahlern verwendet werden, um mit Verweis auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer in Baden-Württemberg Einspruch gegen den eigenen Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Ein Musterschreiben für einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid findet sich entweder auf den Homepages der Verbände oder kann bei den (Orts-)Verbänden angefordert werden.

Ansprechpartner der Verbände:

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
Eike Möller

Tel. 0711 767740

Haus & Grund Württemberg
Ottmar H. Wernicke

Tel. 0711 237650

Haus & Grund Baden e.V.
Thomas Haller

Tel. 0721 8312810

Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V.
Andreas Werth

Tel. 0721 981620

Muster-Einspruch