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Der Energieausweis von Minol Messtechnik

Bei Vermietung und Verkauf Pflicht

Haus- und Wohnungseigentümer von Wohngebäuden müssen bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorhalten. Bei Häusern, die vor dem Jahr 1965 erbaut worden sind, gilt dies ab dem 01. Juli 2008. Häuser mit einem Erstellungsdatum ab 1966 müssen den Energieausweis ab dem 01.01.2009 vorhalten.

Wer den Energieausweis Miet- und Kaufinteressenten vorlegt, hat seine gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Ausweise sind zehn Jahre gültig. Ab dem 01. Oktober 2008 gilt für Eigentümer von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen oder von Gebäuden, für die ein Bauantrag ab November 1977 gestellt wurde, die Wahlfreiheit zwischen der bedarfs- und der verbrauchsorientierten Ausweisvariante. Für Gebäude mit einem Bauantrag vor diesem Termin und weniger als fünf Wohnungen ist der Bedarfsausweis Pflicht. Das gilt auch, unabhängig von Größe und Alter, wenn staatliche Fördermittel beantragt werden oder das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutz-Verordnung aus dem Jahr 1977 nicht erreicht ist. Sie benötigen hilfe beim Erstellen eines Energieausweises? Sprechen Sie uns gerne an, denn dafür haben wir jemanden!

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Seit 01. Mai 2014 zu beachten!

Seit 1. Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen für den Verkauf und die Vermietung des Gebäudes diese Informationen aus dem Energieausweis ausgewiesen werden:

  • die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsbasiert)
  • das Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • den Energiekennwert des Gebäudes (Endenergie)
  • die Energieeffizienzklasse des Gebäudes (bei neuen Energieausweisen)
  • bei Nichtwohngebäuden den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom

Diese volle Ausweispflicht in Immobilienanzeigen betrifft Gebäude, deren Energieausweise seit dem 01.05.2014 erstellt werden. Generell betrifft die Ausweispflicht aber auch Gebäude, für die bereits ein Energieausweis nach einer älteren EnEV vorliegt. In den meisten Fällen muss hier übergangsweise lediglich der Energiekennwert in der Immobilienanzeige ausgewiesen werden. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Was hat sich mit der EnEV 2014 am Energieausweis geändert?

Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie rückt den Energieausweis mehr in den Fokus: Seitdem müssen Informationen aus dem Energieausweis schon in Immobilienanzeigen stehen. Für neue Energieausweise gibt es veränderte Vorgaben, bestehende Energieausweise sind weiterhin gültig. Die neue Energieeinsparverordnung trat am 1. Mai 2014 in Kraft und löste damit die EnEV 2009 ab. Für den Gebäudebestand bringt die Novelle nur wenige Änderungen. Doch Neubauten müssen von 2016 an deutlich energieeffizienter sein als bisher: Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf sinkt um 25 Prozent, die Gebäudehülle soll durchschnittlich 20 Prozent weniger Wärme verlieren. Die steigenden Anforderungen schlagen sich auch auf den Energieausweis nieder. Mit der EnEV 2014 wird der Energieverbrauch und -bedarf von Gebäuden nicht nur strenger beurteilt, Käufer und Mieter sollen ihn auch besser einschätzen können.

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Julian Wieshoff

Julian Wieshoff

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