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Über 4.200 private Immobilien- und Grundeigentümer aus der Region vertrauen bereits auf unsere Leistungen und die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft. Ausgewiesene Experten bieten Ihnen kompetente und engagierte Beratung sowie praxisgerechte Informationen die sich auszahlt - in Form von Lebensqualität im eigenen Haus oder als Rendite bei vermieteten Objekten. Wie wir Ihnen als Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Vermieter oder Kauf- und Bauwilliger im Detail helfen können, das erfahren Sie auf unserer Homepage oder einem persönlichen Gespräch mit uns in unserer Geschäftsstelle. Wir möchten Sie überzeugen, dass es sich lohnt, Mitglied bei Haus & Grund zu sein! Wir helfen Ihnen die Freude an der eigenen Immobilie zu erhalten und zu steigern.
Nutzen Sie unser Wissen und sichern Sie sich so auch in der Zukunft die Freude an Ihrem Eigentum.
"Privates Eigentum ist das Fundament jeder freiheitlichen Gesellschaft."
Wir bekennen uns zu diesem Wert. Daher schützen, sichern und stärken wir mit unüberhörbarer Stimme das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum. Mit diesem Anliegen wenden wir uns an Politik, Verwaltung, Wirtschaft sowie die Medien auf Kommunaler Ebene, Landes- oder Bundes-Ebene als Multiplikatoren unserer Botschaft.
Als Mitglied bei Haus & Grund können Sie auf eine starke Gemeinschaft bauen, die sich engagiert für Ihre Rechte einsetzt.
Mietspiegel in der Region
Seit 1972 gibt es seitens der Stadt Reutlingen im Zusammenwirken mit Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. und dem Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V. einen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Reutlingen.
Auf Initiative der beiden Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen wurde die Implementierung von Mietspiegel für die Kommunen im Landkreis bzw. in der Region Reutlingen ermöglicht.
Folgende Kommunen haben in Zusammenarbeit mit den beiden Interessensvertretungen ihren eigenen individualisierten Mietspiegel mit eigenem Online-Portal erstellt und veröffentlicht. Dies sind die Städte/Gemeinden:
- Pfullingen gültig ab dem 1.3.2024
- Dettenhausen gültig ab dem 1.2.2025
- Dettingen a.d.E. gültig ab dem 1.3.2024
- Gomaringen gültig ab dem 1.2.2025
- Kusterdingen gültig ab dem 1.2.2025
- Wannweil gültig ab dem 1.3.2024
Für nachfolgende Kommunen gibt es von den Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen gem. § 558c BGB erstellte Mietspiegel (jeweils gültig ab dem 1.3.2024):
- Bad Urach
- Engstingen
- Eningen unter Achalm
- Gomadingen
- Grabenstetten
- Grafenberg
- Hayingen
- Hohenstein
- Hülben
- Lichtenstein
- Mehrstetten
- Münsingen
- Pfronstetten
- Pliezhausen
- Römerstein
- Sonnenbühl
- St. Johann
- Trochtelfingen
- Walddorfhäslach
Weitere qualifizierte Mietspigel in der Region unter Mitwirkung von Haus & Grund gibt es in:
- Metzingen gültig ab dem 01.08.2023
- Riederich gültig ab dem 01.08.2023
- Nürtingen gültig ab dem 01.12.2024
- Kirchentellinsfurt gültig ab dem 1.1.2025
- Tübingen gültig ab dem 1.12.2024
Aktuelle Veranstaltungen
Veranstaltungsort:
FORUM, Haus der Innungen
Lindachstraße 37 in 72764 Reutlingen
21.01.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Energiespartipps rund um das Gebäude (Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur)
18.02.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Balkonkraftwerke/Stecker-Solargeräte (Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur)
18.03.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
(Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur)
22.04.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Wärmepumpe in der Sanierung (Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur)
21.05.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: WEG und Ihre Verwaltung (Frau Willms Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
25.06.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Eigentümerversammlung (Frau Willms Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
23.09.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Mietschulden & Betriebskostenrückstände rechtlich einordnen (Herr Weng Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
22.10.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
THEMA: Betriebskosten richtig vereinbaren und abrechnen (Herr Leiss Rechtsanwalt)
_______________________________________
Mitgliederversammlung 2025
Samstag, 10.05.2025
9:30 Uhr (Eintritt ab 9:00 Uhr)
Sie sind zu einer Teilnahme herzlich eingeladen und wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Da nur beschränkt Sitzplätze zur Verfügung stehen, ist eine Anmeldung erforderlich.
Nutzen Sie hierfür gerne den folgenden Direktlink:
Alternativ können Sie sich bei der Geschäftsstelle von Haus & Grund Reutlingen und Region e. V.
per E-Mail
oder telefonisch unter 07121 69069 200
bzw. via QR-CODE
anmelden.

Fragen & Antworten zur Grundsteuer Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zur Grundsteuer Baden-Württemberg
I. Vorbemerkung
Voraussichtlich im Sommer 2024 werden in den baden-württembergischen Kommunen ausreichend Daten vorliegen, die es den Kämmerern ermöglichten, darauf basierend die künftigen Hebesätze zu errechnen. Außerdem hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 11.06.2024 zwei grundlegende Entscheidungen unter den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 gefällt. Danach soll das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg in vollem Umfang verfassungsgemäß sein. Allerdings ist zu dieser Frage noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die vier diese Musterverfahren unterstützenden Verbände haben angekündigt, nach Vorlage und Überprüfung der Entscheidungsgründe Revision am Bundesfinanzhof gegen diese beiden Urteile in Abstimmung mit den Klägern einlegen zu wollen.
Sollte, wie von Politik und Verwaltung versprochen, das Aufkommen der Grundsteuer unverändert bleiben, ist dies ein vornehmlich mathematischer Vorgang: Das bisherige Grundsteueraufkommen wird geteilt durch die Summe aller Grundsteuermessbeträge, dies gibt dann den neuen Hebesatz 2025. Ist dieser bekannt und veröffentlicht, können Eigentümer, denen die Grundsteuerwert- und -messbescheide zwischenzeitlich überwiegend vorliegen, die Belastung ihrer Immobilie kurzerhand konkret errechnen. Dies wird bei etlichen, insbesondere den Einfamilienhausbesitzern sowie Eigentümern von Häusern und Mietern von Wohnungen auf großen Grundstücken, zu bösem Erwachen führen.
Was für Eigentümer bzw. Vermieter nun steuerlich und mietrechtlich praxisrelevant ist, findet sich in nachstehendem Frage-Antwort-Katalog. Für darüber hinaus gehende bzw. individuelle Fragen stehen die örtlichen Haus & Grund-Vereine zur Verfügung.
II. Fragen und Antworten zur Grundsteuer
1. Wie wird die konkrete betragsmäßige Grundsteuerbelastung für das eigene Grundstück ermittelt, wenn der Hebesatz veröffentlicht ist?
Der Grundsteuerzahlbetrag, wie er von der Kommune festgesetzt wird, ergibt sich, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz für die Grundsteuer B multipliziert und durch 100 geteilt wird.
Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag beläuft sich auf 300 Euro.
Der Hebesatz der Kommune beträgt 350 Prozent. 300 Euro * 350/ 100 = 1.050 Euro Grundsteuer.
2. Ab wann gilt dieser?
Die neue Grundsteuer gilt ab 2025. Wie bisher wird die Grundsteuer – sofern nicht auf jährliche Zahlweise per 01. Juli umgestellt – in Vierteljahresraten fällig, sodass die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen ist.
3. Gegen den Grundsteuerwertbescheid, der vom Finanzamt kam, wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt. Warum kommt nun trotzdem noch ein Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung von der Kommune?
Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ruht zwar. Dennoch läuft das Grundsteuererhebungsverfahren ganz normal weiter. Will man dies verhindern, muss zusätzlich zum Einspruch die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt werden. Hierauf besteht – trotz anhängiger Musterverfahren – jedoch kein Anspruch, weswegen der Mustereinspruch von Haus & Grund einen solchen Antrag auch nicht vorsieht.
4. Muss bzw. sollte man gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid für 2025, der erstmals nach neuem Recht erlassen wird, Einspruch einlegen?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren erhoben. Der Grundsteuerwertbescheid bildet den Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, welcher wiederum der Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid der Kommune iist. Einsprüche wegen grundsätzlicher Erwägungen, beispielsweise bei einem Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, müssen immer gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Dies ist in diesem Fall der Grundsteuerwertbescheid, in Einzelfällen möglicherweise auch der Grundsteuermessbescheid. Der Mustereinspruch von Haus & Grund ist daher vorsorglich gegen beide vorgesehen. Ein Einspruch gegen diese Bescheide war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids möglich.
Dennoch sollte man den Grundsteuerbescheid der Kommune prüfen. Sollte sich herausstellen, dass beispielsweise ein falscher Grundsteuermessbetrag verwendet wurde, sollte Widerspruch (Achtung nicht Einspruch) gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingelegt werden. Wird der Fehler von der Kommune korrigiert, ist der Widerspruch kostenfrei.
Liegt kein Fehler vor, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Kommune zwar grundsätzlich denkbar, er kann sich aber ausschließlich gegen die Höhe des Grundsteuerhebesatzes richten. Hierzu sollte man wissen, dass die Kommunen, genauer der Gemeinde- oder Stadtrat, weitgehend frei sind in der Festlegung des Hebesatzes, so dass dies kein geeigneter rechtlicher Einwand ist.
Zu beachten ist, dass der Widerspruch bei der Kommune, anders als der Einspruch beim Finanzamt, kostenpflichtig ist, sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat. Daher ist wegen „lediglich“ verfassungsrechtlicher Bedenken kein zusätzlicher Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich und auch nicht angezeigt.
5. Gegenüber wem und in welcher Form und in welcher Frist ist dieser Widerspruch einzulegen?
Wer gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune Widerspruch einlegen möchte, kann dies formlos unter Angabe seines Buchungszeichens bei der Kommune tun. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Für den Widerspruch ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat – es sei denn, in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung steht etwas anderes.
6. Hätte der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune aufschiebende Wirkung oder muss die Grundsteuer aufgrund des Grundsteuerbescheids dennoch bezahlt werden?
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer muss trotzdem bezahlt werden. Will der Betroffene die Grundsteuer nicht bezahlen, muss er zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Will man die Zahlung der Grundsteuer verhindern, könnte man alternativ für den Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn zuvor rechtzeitig beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt wurde. Würde die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt, würde dies auch bedeuten, dass die Grundsteuer bei der Kommune nicht bezahlt werden muss, weil der Grundsteuerbescheid ein Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids ist. Derzeit lehnen die Finanzämter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, ein Anspruch hierauf lediglich wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken besteht nicht (siehe auch Frage 3).
7. Muss gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid auch dann (nochmals) Widerspruch einlegt werden, wenn dies schon gegen den Grundsteuermess- und/oder -wertbescheid getan wurde?Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Kommune neue Aspekte vorgebracht werden sollen (siehe Antwort auf Frage Nr. 3). Geht es generell um die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer, ist durch den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid auch der Grundsteuerbescheid insoweit bei der Kommune in dieser Frage automatisch „offen“.
8. Ist es sinnvoll bzw. erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Kämmerei der Kommune, die den Grundsteuerbescheid erlässt, auf den eingelegten Einspruch, der gegen den Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid eingelegt wurde, hinweist?
Dies ist nicht erforderlich, da die Kommune nur das nachvollziehen kann, was ihr vom Finanzamt vorgegeben wird. Stellt sich später heraus, dass der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid erfolgreich ist, wird der Grundsteuerwertbescheid geändert oder aufgehoben. In der Folge wird der Grundsteuermessbescheid ebenfalls geändert bzw. aufgehoben.
Zuletzt vollzieht die Kommune dann die vom Finanzamt vorgenommene Änderung des Grundsteuermessbescheids im Grundsteuerbescheid automatisch nach.
9. Macht es Sinn, gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid auch dann Widerspruch einzulegen, wenn man einen solchen gegen den Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid nicht eingelegt hat?
Dies macht nur Sinn, wenn gegen den Grundsteuerbescheid gesonderte Einwendungen vorgebracht werden sollen, die sich daraus ergeben, dass der Bescheid einen Fehler enthält (z.B. fehlerhafter Grundsteuermessbetrag) oder wegen der Höhe des Hebesatzes (siehe Antwort zu Frage 3). Wegen grundsätzlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer kann nicht erstmals gegen einen Folgebescheid Einspruch eingelegt werden.
Diese Einwendungen hätten innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Grundlagenbescheid, mithin den Grundsteuerwertbescheid und in Ausnahmefällen gegen den Grundsteuermessbescheid vorgebracht werden müssen.
10. Der Steuerpflichtige kann die Grundsteuer nicht bezahlen, da er nur ein sehr geringes Einkommen hat. Was kann man tun?
In dem Fall kann man auf die eigene Kommune zugehen und einen ganzen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Der Erlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Erlass muss in der Regel bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. Für die Grundsteuer 2025 also spätestens bis zum 31. März 2026. Der Erlassantrag ist an die Kommune zu richten. Wie die Kommunen mit diesen Anliegen umgehen werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass im Einzelfall eine für die Existenz bedrohliche Höhe der Grundsteuer durch Belege über die eigene wirtschaftliche Situation nachgewiesen werden muss. Dann kann die Kommune über einen (Teil-) Erlass der Grundsteuer befinden.
11. Was ist zu tun, wenn der Steuerpflichtige bis zum 15. Februar 2025 noch keinen neuen Grundsteuerbescheid von der eigenen Kommune erhalten hat? Soll dann der alte Betrag bezahlt werden?
Die Grundsteuer auf Basis der alten Einheitswerte darf ab 2025 nicht mehr erhoben werden. Man sollte also abwarten, bis der neue Bescheid kommt. Der Hebesatz in der Kommune kann im Grundsatz rück-
wirkend auf den 1. Januar bis 30.6.2025 festgelegt werden. Es kann daher sein, dass ein Grundsteuerbescheid der Kommune erst später im Jahr 2025 eintrifft.
a. Es ist davon auszugehen, dass über die Themen der Musterklagen vor dem Bundesverfassungsgericht und / oder dem Landesverfassungsgericht erst zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich 2026/2027 oder noch später entschieden wird.
Bis dahin werden mehrere Grundsteuerbescheide der Kommune ergehen, die dann auch in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben sind. Sollten die Klagen Erfolg haben und die neue Grundsteuer in ihrem System keinen Bestand haben und es deswegen auf kommunaler Ebene nachlaufend zu Korrekturen kommen, muss dies gegenüber dem Mieter korrigiert werden und wenn ja, wie?
Bei einer Grundsteuernachberechnung an den Mieter ist zwischen dem Leistungsund Abflussprinzip zu unterscheiden. Welche Methode für die jeweilige Kostenart zur Anwendung kommt, wird im Mietvertrag vereinbart oder vom Vermieter mit der ersten Betriebskostenabrechnung festgelegt. Liegt der Abrechnung das Kalenderjahr zugrunde mag diese Unterscheidung in der Praxis keine Relevanz haben. Erhält und begleicht der Vermieter im Jahr 2027 eine Grundsteuernachforderung für die Jahre 2025 und 2026 und gilt für diese Kostenposition das Leistungsprinzip, so sind die Abrechnungen der Jahre 2025 und 2026 nachträglich zu korrigieren. Diese Vorgehensweise ist auch in Bezug auf einen bereits ausgezogenen Mieter zu bevorzugen, da so die Belastung desjenigen erfolgt, welcher die Wohnung in der maßgelblichen Zeit bewohnt hat.
Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses geändert werden kann.
b. Kann bei einer nachlaufenden Erhöhung diese zu einem späteren Zeitpunkt noch von den Mietern ersetzt verlangt werden, auch wenn die 12-monatige Abrechnungsfrist abgelaufen ist?
Grundsätzlich hat der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzustellen. Nachforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist sind nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Nach Begründung des Gesetzesentwurfs zur Mietrechtsreform ist diese Ausnahmeregelung gerade mit Rücksicht auf die Fälle eingefügt worden, bei welchen Steuern und Abgaben erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes festgesetzt werden. Der Vermieter darf jedoch nach Erhalt der Grundsteuernachberechnung nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt bzw. die Nachforderung erhebt. Der Bundesgerichtshof ist dabei der Auffassung, dass es dem Vermieter zuzumuten ist, die Nachforderung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Nachforderung geltend zu machen. Sollte der Vermieter auch diese Frist versäumen, wäre er mit der Nacherhebung endgültig ausgeschlossen.
c. Muss bei einer späteren Herabsetzung die Erstattung an den Mieter weitergegeben werden?
Ja. Spätere Erstattungen müssen an die Mieter des betroffenen Zeitraums ausbezahlt werden, was sogar nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt (siehe auch 12.a).
d. Ist es sinnvoll, einen Vorbehalt zu der Grundsteuer in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen?
Aus Gründen der Transparenz und des Vertrauensverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter ist es immer sinnvoll, den Mieter über Maßnahmen hinsichtlich der Grundsteuer in der Abrechnung zu informieren. Bei Wohnungen und Häusern mit großem Grundstücksanteil ist mit deutlichen Grundsteuererhöhungen zu rechnen. Bei erfolgreichen Musterverfahren gegen die Grundsteuer sollten die Mieter deswegen darüber informiert werden, wenn der Grundsteuerwertbescheid auf den 1.1.2022 oder ein geänderter späterer Grundsteuerwertbescheid in späteren Jahren offengehalten wurde, um eine niedrigere Grundsteuerzahllast zu erlangen.
Stand: 19.06.2024
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