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Wir bekennen uns zu diesem Wert. Daher schützen, sichern und stärken wir mit unüberhörbarer Stimme das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum. Mit diesem Anliegen wenden wir uns an Politik, Verwaltung, Wirtschaft sowie die Medien auf Kommunaler Ebene, Landes- oder Bundes-Ebene als Multiplikatoren unserer Botschaft.
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Die NEUE Grundsteuer!
Grundsteuerbescheid im Briefkasten – Was können Sie jetzt tun!
Zurzeit gibt es vermehrt Fragen zur neuen Grundsteuer, da viele Kommunen aktuell die Grundsteuerbescheide versenden. Haus & Grund Stuttgart und die Landesverbände Baden und Württemberg haben dazu zuletzt im Dezember 2024 einen aktualisierten Frage und-Antwort-Katalog (FAQ) zur Verfügung gestellt. Zu aktuell häufig gestellten Fragen gibt es folgend Informationen und Antworten.
Der Grundsteuerbescheid der Kommunen basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung führt häufig zu Veränderungen in den zu zahlenden Beträgen bei der Grundsteuer. Es gibt Grundstücke, für die mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist und auch Grundstücke, für die weniger als bisher zu zahlen ist. Daran ändert auch die Einhaltung der versprochenen Aufkommensneutralität, beispielsweise der Stadt Reutlingen, nichts.
FRAGE:
Ich habe meinen Grundsteuerbescheid von meiner Kommune erhalten. (Wann)sollte ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?
Vorab:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist in der Regel weder erforderlich, noch geboten.
1. Sobald der Grundsteuerbescheid der Kommune im Briefkasten liegt, sollten Eigentümer einmal kritisch prüfen, ob die Angaben zur Immobilie stimmen, die Angaben aus dem vorangegangenen Wert- und Messbescheid richtig übernommen wurden und der Messbescheid korrekt mit dem zutreffenden, von der Stadt festgelegten und ab dem 1.1.2025 geltenden Hebesatz multipliziert wurde.
Wenn diesbezüglich ein Fehler vorliegt, sollte Widerspruch (Achtung: Nicht Einspruch) gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt innerhalb eines Monats eingelegt werden. Wird der Fehler von der Stadt dann korrigiert, so ist dieser Widerspruch kostenfrei.
Achtung:
Die Erhebung eines Widerspruchs würde nichts daran ändern, dass die Grundsteuerzur Fälligkeit zu bezahlen ist!
2. Bei grundsätzlichen, verfassungsrechtlichen Bedenken oder Einwendungen gegen den Bodenrichtwert gibt es gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune keinen Rechtsbehelf. Ebensowenig kann man den festgesetzten Hebesatz der Gemeinde angreifen. Einsprüche grundsätzlicher Natur, beispielsweise wegen verfassungsrechtlicher Bedenken waren nur möglich gegen den Grundsteuerwertbescheid, in Einzelfällen gegen den Grundsteuermessbescheid. Also die beiden Dokumente, die schon vor einiger Zeit vom Finanzamt versandt wurden und die nun die Grundlage für den durch die Kommune versandten Grundsteuerbescheid gebildet haben.
Der Mustereinspruch von Haus & Grund ist daher nur gegen beide Grundlagenbescheide vorgesehen. Ein Einspruch gegen diese Bescheide war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids möglich.
Das bedeutet, dass ein Einspruch gegen diese beiden Grundlagenbescheide in der Regel nicht mehr möglich ist, da der Erhalt dieser Bescheide länger als einen Monat zurückliegt.
FRAGE:
Ich habe meinen Grundsteuerbescheid von der Kommune erhalten. Ich mussein Vielfaches von meiner bisherigen Grundsteuerlast tragen. Was kann ich tun?
Dass gegebenenfalls mehr Grundsteuer bezahlt werden muss als bisher, kann aus folgenden Gründen der Fall sein:
1. Es handelt sich bei dem Grundstück um eines der Grundstücke, die bisher mit dem altenEinheitswert aus den 1960er Jahren bewertet wurden. Hier findet mit der Neubewertung zugleich eine Art Wertaufholung statt, die in der Regel nicht zu beanstanden ist, sondern nur einen Zustand beseitigt, der solche Eigentümer bisher begünstigt hat.
2. Eine zweite preisliche Steigerungswirkung trifft in der Regel übergroße Grundstücke in teuren Lagen bei kleineren Bauflächen. Auch das wurde immer wieder von Haus & Grund kritisiert, auch im Rahmen der geführten Klagen vor Gericht. Allerdings entspricht auch diese preisliche Steigerungswirkung der aktuellen Gesetzeslage und ist von der Politik so gewollt.
- In diesem Punkt ist dann ggf. eine gesonderte Nachschau oder Überprüfung angezeigt, etwa für die Geltendmachung abweichender, niedrigerer Bodenrichtwerte, Bauverbotszonen, Gartenlandanteile u.v.m.
- Solche Einwendungen können aber nicht gegen die Kommune erhoben werden, sondern sind im Einspruchsverfahren gegen das den Grundsteuerwertbescheid erlassende Finanzamt vorzubringen.
- Dies setzt allerdings zwingend voraus, dass die Abweichung mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten im Sinne von § 38 Abs. 4 LGrStG, das auf eigene Kosten zu erstellen ist, vorgebracht wird.
- Zudem muss die Abweichung mehr als 30% betragen, alles darunter bleibt unbeachtlich.
- Ein solches Gutachten kann in jedem Fall noch im Einspruchsverfahren vorgebracht werden, auch wenn dieses bisher nur wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedenken (Mustereinspruch Haus & Grund) geführt wird.
- Ein solches Gutachten stellen beispielsweise die örtlichen Gutachterausschüsse aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nicht ein volles Verkehrswertgutachten erforderlich, sondern es kann ein sogenanntes vergünstigtes Kurzgutachten reichen.
Mehr Informationen zum Gutachten gibt es in folgendem Merkblatt, auf das die Finanzämter BW verweisen: Merkblatt für den Nachweis des „Tatsächlichen Werts des Grund und Bodens“ bei der Grundsteuer
3. Als dritte Komponente tritt in etlichen Kommunen eine Belastungsverschiebung zu Gunsten von Gewerbegrundstücken hinzu. So ist vielerorts der Anteil, den wohnwirtschaftlich genutzte Grundstücke am Gesamtaufkommen zu tragen haben, gestiegen! Kurzum: Wohnen wird teurer, die Steuer fürs Gewerbe sinkt.
FRAGE:
Kann ich den abweichenden Bodenwert auch noch geltend machen, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?
Wie das Finanzministerium gegenüber der Presse mitgeteilt hat, kann auch noch im Jahr 2025 ein entsprechender Antrag auf Herabsetzung der Bodenrichtwerte gestellt werden. Das Landesfinanzministerium weist beim Thema Gutachten auf Fristen hin: „Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt, werde das Finanzamt den niedrigeren Wert – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage des Gutachtens – auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt, berücksichtigen. Ein Antrag, der im Jahr 2025 gestellt wird, würde also erst im Jahr darauf, also 2026, zu einer korrigierten Steuerlast führen.“ (siehe Stuttgarter Zeitung vom 22.10.2024). Der Nachweis geht aber auch hier ausschließlich mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten.
Die Finanzämter Baden-Württemberg weisen im Übrigen auf eine Sonderregelung hin:
"Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt ist." (Quelle: Finanzämter BW)
FRAGE:
Kann ich auch die neue Grundsteuer weiterhin auf meine Mieter umlegen?
Ja, wenn grundsätzlich die Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag vereinbart ist, was in allerRegel der Fall ist. Selbst dann, wenn sich die Grundsteuer nun stark erhöht. Kurz: hatte derMieter bisher die Grundsteuer zu bezahlen, trägt er auch die neue in vollem Umfang. WeitereEinzelheiten siehe ausführliches FAQ, Ziffer 12. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer ist keineFrage des Steuerrechts, sondern der mietvertraglichen Vereinbarung.
FRAGE:
Die Bodenrichtwerte sind seit dem Feststellungsstichtag 1.1.2022 doch gesunken, kann ich dies geltend machen?
Nein, kein Einwand ist der generelle Rückgang der Bodenrichtwerte im Markt.
Fragen & Antworten
Fragen und Antworten
zur Grundsteuer
Baden-Württemberg
I. Vorbemerkung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 11.06.2024 für zwei von Haus & Grund begleitete Musterverfahren erstinstanzlich Entscheidungen unter den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 gefällt. Danach soll das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg in vollem Umfang verfassungsgemäß sein. Allerdings ist zu dieser Frage noch nicht das letzte Wort gesprochen. Inzwischen wurden gegen diese Entscheidungen, unter den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24, Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Außerdem sind noch zwei weitere Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig (8 K 1860/24 und 2 K 351/24).
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat auf seiner Homepage ein Transparenzregister zur neuen Grundsteuer 2025 veröffentlicht, in dem für jede Gemeinde eine Spannbreite für den voraussichtlich aufkommensneutralen Hebesatz angegeben ist. Wenn der Gemeinderat einer Gemeinde die neuen Hebesätze festlegt, kann anhand dieses Registers überprüft werden, ob diese tatsächlich, wie von Politik und Verwaltung versprochen, aufkommensneutral sind.
Ist der Hebesatz bekannt und veröffentlicht, können Eigentümer, denen die Grundsteuerwert- und -messbescheide zwischenzeitlich überwiegend vorliegen, die Belastung ihrer Immobilie kurzerhand konkret errechnen. Dies wird bei etlichen, insbesondere den Einfamilienhausbesitzern sowie Eigentümern von Häusern und Mietern von Wohnungen auf großen Grundstücken, zu bösem Erwachen führen.
Was für Eigentümer bzw. Vermieter nun steuerlich und mietrechtlich praxisrelevant ist, findet sich in nachstehendem Frage-Antwort-Katalog, der mit der weiteren Entwicklung laufend fortgeschrieben wird. Für darüber hinaus gehende bzw. individuelle Fragen stehen die örtlichen Haus & Grund-Vereine zur Verfügung.
II. Fragen und Antworten zur Grundsteuer
1. Wie wird die konkrete betragsmäßige Grundsteuerbelastung für das eigene Grundstück ermittelt, wenn der Hebesatz veröffentlicht ist?
Der Grundsteuerzahlbetrag, wie er von der Kommune festgesetzt wird, ergibt sich, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz für die Grundsteuer B multipliziert und durch 100 geteilt wird.
Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag beläuft sich auf 300 Euro. Der Hebesatz der Kommune beträgt 350 Prozent. 300 Euro * 350 / 100 = 1.050 Euro Grundsteuer.
2. Ab wann gilt dieser?
Die neue Grundsteuer gilt ab 2025. Wie bisher wird die Grundsteuer – sofern nicht auf jährliche Zahlweise per 86. Juli umgestellt – in Vierteljahresraten fällig, sodass die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen ist.
3. Gegen den Grundsteuerwertbescheid, der vom Finanzamt kam, wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt. Warum kommt nun trotzdem noch ein Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung von der Kommune?
Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ruht zwar. Dennoch läuft das Grundsteuererhebungsverfahren ganz normal weiter. Will man dies verhindern, muss zusätzlich zum Einspruch die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt werden. Hierauf besteht – trotz anhängiger Musterverfahren – jedoch kein Anspruch, weswegen der Mustereinspruch von Haus & Grund einen solchen Antrag auch nicht vorsieht.
4. Muss bzw. sollte man gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid für 2025, der erstmals nach neuem Recht erlassen wird, Einspruch einlegen?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren erhoben. Der Grundsteuerwertbescheid bildet den Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, welcher wiederum der Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid der Kommune ist. Einsprüche wegen grundsätzlicher Erwägungen, beispielsweise bei einem Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, müssen immer gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Dies ist in diesem Fall der Grundsteuerwertbescheid, in Einzelfällen möglicherweise auch der Grundsteuermessbescheid. Der Mustereinspruch von Haus & Grund ist daher vorsorglich gegen beide vorgesehen. Ein Einspruch gegen diese Bescheide war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids möglich.
Dennoch sollte man den Grundsteuerbescheid der Kommune prüfen. Sollte sich herausstellen, dass beispielsweise ein falscher Grundsteuermessbetrag verwendet wurde, sollte Widerspruch (Achtung nicht Einspruch) gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingelegt werden. Wird der Fehler von der Kommune korrigiert, ist der Widerspruch kostenfrei.
Liegt kein Fehler vor, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Kommune zwar grundsätzlich denkbar, er kann sich aber ausschließlich gegen die Höhe des Grundsteuerhebesatzes richten. Hierzu sollte man wissen, dass die Kommunen, genauer der Gemeinde- oder Stadtrat, weitgehend frei sind in der Festlegung des Hebesatzes, so dass dies kein geeigneter rechtlicher Einwand ist.
Zu beachten ist, dass der Widerspruch bei der Kommune, anders als der Einspruch beim Finanzamt, kostenpflichtig ist, sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat. Daher ist wegen „lediglich“ verfassungsrechtlicher Bedenken kein zusätzlicher Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich und auch nicht angezeigt.
5. Gegenüber wem und in welcher Form und in welcher Frist ist dieser Widerspruch einzulegen?
Wer gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune Widerspruch einlegen möchte, kann dies unter Angabe seines Buchungszeichens bei der Kommune tun. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Für den Widerspruch ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat – es sei denn, in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung steht etwas anderes. Der Widerspruch muss entweder schriftlich (mit eigener Unterschrift), in elektronischer Form mit von der Kommune anerkannten Signatur oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Ein Anruf bei einem Mitarbeiter der Behörde mit der Bitte um Protokollierung des Anliegens oder die Zusendung einer E-Mail reichen hierfür nicht aus.
6. Hätte der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune aufschiebende Wirkung oder muss die Grundsteuer aufgrund des Grundsteuerbescheids dennoch bezahlt werden?
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer muss trotzdem bezahlt werden. Will der Betroffene die Grundsteuer nicht bezahlen, muss er zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Will man die Zahlung der Grundsteuer verhindern, könnte man alternativ für den Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn zuvor rechtzeitig beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt wurde. Würde die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt, würde dies auch bedeuten, dass die Grundsteuer bei der Kommune nicht bezahlt werden muss, weil der Grundsteuerbescheid ein Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids ist. Derzeit lehnen die Finanzämter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, ein Anspruch hierauf lediglich wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken besteht nicht (siehe auch Frage 3).
7. Muss gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid auch dann (nochmals) Widerspruch einlegt werden, wenn dies schon gegen den Grundsteuermess- und/oder -wertbescheid getan wurde?
Dies ist nur notwendig, wenn im Widerspruchsverfahren bei der Kommune neue Aspekte vorgebracht werden sollen (z.B., Bescheid enthält falschen Messbetrag). Eigentümer sollten ihren Grundsteuerabgabenbescheid daher genau prüfen, ob
- die Angaben zur Immobilie stimmen, die Angaben aus dem vorangegangenen Wert- und Messbescheid richtig übernommen wurden und
- der Messbescheid korrekt mit dem zutreffenden, von der Gemeinde festgelegten und ab dem A.A.CDCE geltenden Hebesatz multipliziert wurde.
Wenn das alles stimmt, ist in der Regel ein gesonderter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Zahlbescheid) nicht erforderlich. Der Widerspruch gegen den Zahlbescheid ist im Gegensatz um Einspruch gegen den Wert- und Messbescheid gebührenpflichtig und auch daher zumeist nicht empfehlenswert.
Einwendungen gegen den Bodenrichtwert, Grundstückszuschnitt o.ä., können hier nicht vorgebracht werden. Ein Widerspruch gegen die Höhe des kommunalen Hebesatzes ist nicht zielführend, da es sich um eine politische Entscheidung handelt.
Geht es generell um die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer, bleibt durch den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid auch der Grundsteuerbescheid insoweit bei der Kommune in dieser Frage automatisch „offen“.
8. Ist es sinnvoll bzw. erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Kämmerei der Kommune, die den Grundsteuerbescheid erlässt, auf den eingelegten Einspruch, der gegen den Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid eingelegt wurde, hinweist?
Dies ist nicht erforderlich, da die Kommune nur das nachvollziehen kann, was ihr vom Finanzamt vorgegeben wird. Stellt sich später heraus, dass der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid erfolgreich ist, wird der Grundsteuerwertbescheid geändert oder aufgehoben. In der Folge wird der Grundsteuermessbescheid ebenfalls geändert bzw. aufgehoben. Zuletzt vollzieht die Kommune dann die vom Finanzamt vorgenommene Änderung des Grundsteuermessbescheids im Grundsteuerbescheid automatisch nach.
9. Macht es Sinn, gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid auch dann Widerspruch einzulegen, wenn man einen solchen gegen den Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid nicht eingelegt hat?
Dies macht nur Sinn, wenn gegen den Grundsteuerbescheid gesonderte Einwendungen vorgebracht werden sollen, die sich daraus ergeben, dass der Bescheid einen Fehler enthält (z.B. fehlerhafter Grundsteuermessbetrag) oder wegen der Höhe des Hebesatzes (siehe Antwort zu Frage 3). Wegen grundsätzlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer kann nicht erstmals gegen einen Folgebescheid Einspruch eingelegt werden.
Diese Einwendungen hätten innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Grundlagenbescheid, mithin den Grundsteuerwertbescheid und in Ausnahmefällen gegen den Grundsteuermessbescheid vorgebracht werden müssen.
10. Der Steuerpflichtige kann die Grundsteuer nicht bezahlen, da er nur ein sehr geringes Einkommen hat. Was kann man tun?
In dem Fall kann man auf die den Grundbesitzabgabebescheid erlassene örtliche Behörde, in der Regel also die gemeindliche Kämmerei zugehen und einen ganzen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer nach § 227 AO beantragen. Der Erlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt. Für diesen Antrag gibt es keine Ausschlussfrist. Wie die Behörde mit diesen Anliegen umgehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass im Einzelfall eine für die Existenz bedrohliche Höhe der Grundsteuer durch Belege über die eigene wirtschaftliche Situation nachgewiesen werden muss und erfahrungsgemäß ein strenger Maßstab angelegt wird. Dann kann die Behörde über einen (Teil-) Erlass der Grundsteuer befinden.
11. Was ist zu tun, wenn der Steuerpflichtige bis zum 15. Februar 2025 noch keinen neuen Grundsteuerbescheid von der eigenen Kommune erhalten hat? Soll dann der alte Betrag bezahlt werden?
Die Grundsteuer auf Basis der alten Einheitswerte darf ab 2025 nicht mehr erhoben werden. Man sollte also abwarten, bis der neue Bescheid kommt. Der Hebesatz in der Kommune kann im Grundsatz rückwirkend auf den 1. Januar bis 30.06.2025 festgelegt werden. Es kann daher sein, dass ein Grundsteuerbescheid der Kommune erst später im Jahr 2025 eintrifft.
12. Auswirkungen auf die Betriebskostenabrechnung:
a. Es ist davon auszugehen, dass über die Themen der Musterklagen vor dem Bundesverfassungsgericht und/oder dem Landesverfassungsgericht erst zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich 2026/2027 oder noch später, entschieden wird. Bis dahin werden mehrere Grundsteuerbescheide der Kommune ergehen, die dann auch in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben sind. Sollten die Klagen Erfolg haben und die neue Grundsteuer in ihrem System keinen Bestand haben und es deswegen auf kommunaler Ebene nachlaufend zu Korrekturen kommen, muss dies gegenüber dem Mieter korrigiert werden und wenn ja, wie?
Bei einer Grundsteuernachberechnung an den Mieter ist zwischen dem Leistungs- und Abflussprinzip zu unterscheiden. Welche Methode für die jeweilige Kostenart zur Anwendung kommt, wird im Mietvertrag vereinbart oder vom Vermieter mit der ersten Betriebskostenabrechnung festgelegt. Liegt der Abrechnung das Kalenderjahr zugrunde mag diese Unterscheidung in der Praxis keine Relevanz haben. Erhält und begleicht der Vermieter im Jahr 2027 eine Grundsteuernachforderung für die Jahre 2025 und 2026 und gilt für diese Kostenposition das Leistungsprinzip, so sind die Abrechnungen der Jahre 2025 und 2026 nachträglich zu korrigieren. Diese Vorgehensweise ist auch in Bezug auf einen bereits ausgezogenen Mieter zu bevorzugen, da so die Belastung desjenigen erfolgt, welcher die
Wohnung in der maßgelblichen Zeit bewohnt hat. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses geändert werden kann.
b. Kann bei einer nachlaufenden Erhöhung diese zu einem späteren Zeitpunkt noch von den Mietern ersetzt verlangt werden, auch wenn die 12-monatige Abrechnungsfrist abgelaufen ist?
Grundsätzlich hat der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten innerhalb von 6: Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzustellen. Nachforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist sind nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Nach Begründung des Gesetzesentwurfs zur Mietrechtsreform ist diese Ausnahmeregelung gerade mit Rücksicht auf die Fälle eingefügt worden, bei welchen Steuern und Abgaben erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes festgesetzt werden. Der Vermieter darf jedoch nach Erhalt der Grundsteuernachberechnung nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt bzw. die Nachforderung erhebt. Der Bundesgerichtshof ist dabei der Auffassung, dass es dem Vermieter zuzumuten ist, die Nachforderung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Nachforderung geltend zu machen. Sollte der Vermieter auch diese Frist versäumen, wäre er mit der Nacherhebung endgültig ausgeschlossen.
c. Muss bei einer späteren Herabsetzung die Erstattung an den Mieter weitergegeben werden?
Ja. Spätere Erstattungen müssen an die Mieter des betroffenen Zeitraums ausbezahlt werden, was sogar nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt (siehe auch 12.a).
d. Ist es sinnvoll, einen Vorbehalt zu der Grundsteuer in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen?
Aus Gründen der Transparenz und des Vertrauensverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter ist es immer sinnvoll, den Mieter über Maßnahmen hinsichtlich der Grundsteuer in der Abrechnung zu informieren. Bei Wohnungen und Häusern mit großem Grundstücksanteil ist mit deutlichen Grundsteuererhöhungen zu rechnen. Bei erfolgreichen Musterverfahren gegen die Grundsteuer sollten die Mieter deswegen darüber informiert werden, wenn der Grundsteuerwertbescheid auf den 1.1.2022 oder ein geänderter späterer Grundsteuerwertbescheid in späteren Jahren offengehalten wurde, um eine niedrigere Grundsteuerzahllast zu erlangen.
Mietspiegel in der Region
Mietspiegel in der Region
Seit 1972 gibt es seitens der Stadt Reutlingen im Zusammenwirken mit Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. und dem Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V. einen Mietspiegel für die Stadt Reutlingen. Seit 2018 als qualifizierter Mietspiegel.
Auf Initiative der beiden Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen wurde die Implementierung von Mietspiegeln für die Kommunen im Landkreis bzw. in der Region Reutlingen ermöglicht.
Folgende Kommunen haben in Zusammenarbeit mit den beiden Interessensvertretungen ihren eigenen individualisierten Mietspiegel mit eigenem Online-Portal erstellt und veröffentlicht. Dies sind die Städte/Gemeinden:
-
Pfullingen gültig ab dem 1.3.2024
-
Dettenhausen gültig ab dem 1.2.2025
-
Dettingen a.d.E. gültig ab dem 1.3.2024
-
Gomaringen gültig ab dem 1.2.2025
-
Kusterdingen gültig ab dem 1.2.2025
-
Wannweil gültig ab dem 1.3.2024
Für nachfolgende Kommunen gibt es von den Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen gem. § 558c BGB erstellte Mietspiegel (jeweils gültig ab dem 1.3.2024):
Weitere qualifizierte Mietspigel in der Region unter Mitwirkung von Haus & Grund gibt es in:
-
Metzingen gültig ab dem 01.08.2023
-
Riederich gültig ab dem 01.08.2023
-
Nürtingen gültig ab dem 01.12.2024
-
Kirchentellinsfurt gültig ab dem 1.1.2025
-
Tübingen gültig ab dem 1.12.2024
Aktuelle Veranstaltungen
Veranstaltungsort:
FORUM, Haus der Innungen
Lindachstraße 37 in 72764 Reutlingen
21.01.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Energiespartipps rund um das Gebäude
Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur
18.02.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Balkonkraftwerke/Stecker-Solargeräte
Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur
18.03.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
GEG/BEG Gebäude Energiegesetz/Bundesförderung für effiziente Gebäude
Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur
22.04.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Wärmepumpe in der Sanierung
Herr Korb Energieberater Klimaschutzagentur
21.05.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
WEG und Ihre Verwaltung
Frau Willms Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
03.06.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Eigentümerversammlung
Frau Willms Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
23.09.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Mietschulden & Betriebskostenrückstände rechtlich einordnen
Herr Weng Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
22.10.2025 / 19:00 Uhr - 21:00 Uhr
Betriebskosten richtig vereinbaren und abrechnen
Herr Leiss Rechtsanwalt
Sie sind zu einer Teilnahme herzlich eingeladen und wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Da nur beschränkt Sitzplätze zur Verfügung stehen, ist eine Anmeldung erforderlich.
Nutzen Sie hierfür gerne den folgenden Direktlink:
www.Anmeldung-HuG.de
Alternativ können Sie sich bei der Geschäftsstelle von Haus & Grund Reutlingen und Region e. V.
per E-Mail
oder telefonisch unter 07121 69069 200
bzw. via QR-CODE
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Um das Maß an direkten, persönlichen Kontakten in der Geschäftsstelle zu reduzieren bitten wir Sie, sofern für die Beratung Unterlagen notwendig sind, diese vorab per Mail oder Post zu schicken, zu faxen oder in den Briefkasten der Geschäftsstelle zu werfen.
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Ab 2023 müssen sich Vermieter an der CO₂-Steuer beteiligen. Der Anteil der Kosten bestimmt sich dabei je nach Energieeffizienz des Gebäudes nach einem Stufenmodell. Je höher der CO₂-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer wird der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter.

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